Dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leidet, ist gutachterlich erstellt (AJV-act. 07 001 ff, insbesondere 07 037 ff.). Die mehrfach geäusserte ärztliche Einschätzung, dass er aufgrund dieser Erkrankung lebenslang auf eine suffiziente medikamentöse Therapie angewiesen ist, ist ebenso aktenkundig (act. 58) wie, welche Antipsychotika nach Rückmeldung der IOM in Somalia verfügbar sind (siehe vorne Erw. II/3.2.3.3) und dass bei entsprechender Umstellung der Medikation des Beschwerdeführers bei diesem produktiv-psychotische Symptome wie insbesondere psychogenes Erbrechen und drängende Suizidgedanken auftreten (siehe vorne Erw. II/3.2.3).