Es handelt sich damit um Umstände, die im Zeitpunkt der Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit der obligatorischen Landesverweisung durch das Obergericht am 12. September 2022 noch nicht bekannt gewesen sind. Vielmehr haben sich seit diesem Urteil die Verhältnisse massgeblich verändert. Damit sind die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die veränderten Umstände für die Prüfung, ob aktuell ein Vollzugshindernis besteht, vollumfänglich zu berücksichtigen (siehe vorne Erw. II/2.1.3).