stands, welche im Falle des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung nach Somalia mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Selbstgefährdung durch Suizidalität und/oder massivem bis lebensbedrohlichem Gewichtsverlust einhergehen würde, basiert auf den mit der Medikamentenumstellung von Juni bis Oktober 2023 gemachten Erfahrungen und der fachärztlichen Einschätzung von diesem Zeitraum an bis dato (siehe vorne Erw. II/3.2.3.1 f.) Es handelt sich damit um Umstände, die im Zeitpunkt der Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit der obligatorischen Landesverweisung durch das Obergericht am 12. September 2022 noch nicht bekannt gewesen sind.