Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia sei nicht davon auszugehen, dass er eine seinem reduzierten Leistungsniveau entsprechende Arbeit finden werde, was in eine Überforderung münden würde, die wiederum sehr wahrscheinlich zu einer psychotischen Exazerbation, einhergehend mit einem deutlich erhöhten Risiko für akute Selbstund Fremdgefährdung führen würde. Da die in Somalia verfügbaren Medikamente beim Beschwerdeführer nicht wirksam seien, sei entsprechend im Falle einer Ausschaffung nach wie vor mit einer raschen und schwerwiegenden Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes zu rechnen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Selbst-