Zusammenfassend sei beim Beschwerdeführer keines der im Zielland verfügbaren Medikamente wirksam, was in einem Dilemma resultiere: Eine erfolgreiche Senkung des mit der schizophrenen Erkrankung verbundenen Rückfallrisikos für erneute Straftaten sei während der Behandlung möglich gewesen, aber nur mit einer Medikation, die in Somalia nicht verfügbar sei. Demgegenüber sei aufgrund der Unwirksamkeit der dort verfügbaren Medikamente bei einer Ausschaffung des Beschwerdeführers mit einer raschen und schwerwiegenden Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands zu rechnen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität und/oder