erfolgen können. Der Beschwerdeführer habe eine intrinsische Motivation generieren können, zukünftig auf Alkoholkonsum zu verzichten, und habe ein Verständnis für die Krankheit und seine (medikamentöse) Behandlungsbedürftigkeit entwickelt, was zu einer hoffnungsvollen Betrachtung seiner Zukunft in Somalia und einem engagierten Erarbeiten von Optionen bezüglich der dortigen Lebensgestaltung durch den Beschwerdeführer geführt habe. Einzig im Rahmen der vermehrten psychosozialen Belastung durch das Berufungsverfahren im Dezember 2022 sei es vorübergehend nochmals zu Lebensüberdruss und vermehrter psychopathologischer Instabilität gekommen.