3.2.3.1. Dem an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers adressierten Zwischenbericht der PDAG vom 12. Oktober 2023 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer am 18. Mai 2021 mit Blick auf den Tatzeitpunkt gutachterlich eine paranoide Schizophrenie (IDC-10 F20.0), ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (IDC-10 F10.1) und eine leichte bis mittelgradige Alkoholintoxikation (ICD-10 F10.0) diagnostiziert wurden.