sundheitlichen Beschwerden sprächen nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 3 EMRK. Zwar könne eine paranoide Schizophrenie eine nicht zu verkennende gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen, führe aber in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage. Eine solche lebensbedrohliche medizinische Notlage ergebe sich auch aus den zur Verfügung stehenden Akten nicht, bestünden doch darin keine Hinweise darauf, dass die zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers ein intensives Leiden, eine erhebliche Verkürzung seiner Lebenserwartung oder seinen Tod zur Folge hätte (MIact. 479 ff.).