In seinem Bericht vom 25. August 2023 führt das SEM in Bezug auf das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot aus, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Somalia den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nicht als unzulässig erscheinen lasse, sei doch gemäss Bundesverwaltungsgericht selbst für Mogadischu nicht von einer Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt auszugehen, die als dermassen intensiv einzustufen wäre, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK resultierte. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten ge-