2.3.7 m.w.H.). Macht eine betroffene Person eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es, das Mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die im Heimatland verfügbaren medizinischen Leistungen und allfällige Nachteile für die betroffene Person zu prüfen (BGE 145 IV 455, Erw. 9.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023, Erw. 3.2.3). Die Wegweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist dabei grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar, gelten doch in Zusammenhang mit dieser Norm restriktive Kriterien und wird sie nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen verletzt.