3. 3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoule- ment-Gebot (Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB) mangels Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers keine Anwendung findet. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist dagegen, ob dem Vollzug der gegen den Beschwerdeführer angeordneten obligatorischen Landesverweisung allenfalls andere zwingende völkerrechtliche Verpflichtungen (Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB) entgegenstehen.