brechens zu rechnen sei. Damit würde ein Vollzug der Landesverweisung die Garantien von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verletzen. Was den Zeitpunkt der Anordnung des Vollzugs der Landesverweisung anbelange, so sei dieser mit Blick auf Art. 66c StGB verfrüht erfolgt. Ihm könne das Stellen des Aufschubgesuchs indes nicht als verfrüht vorgeworfen werden. Nachdem die Vorinstanz ihn zur Geltendmachung von Auf- - 10 - schubgründen aufgefordert habe, habe er diese vorbringen müssen, andernfalls er später ein Nichteintreten riskiert hätte.