1.3. Demgegenüber führt der Beschwerdeführer aus, dass sich die Sachlage wesentlich anders präsentiere als noch im Zeitpunkt des Sachurteils. Die paranoide Schizophrenie, an der er leide und aufgrund derer auch die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet worden sei, habe zwar dank der Etablierung einer stabilen Medikamentencompliance zwischenzeitlich stabilisiert werden können. Die Medikation sei indes ab Juni 2023 zur Vorbereitung des Vollzugs der Landesverweisung auf in Somalia verfügbare Medikamente umgestellt worden.