Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung sei schliesslich so früh angeordnet worden, zu einem Zeitpunkt, in welchem namentlich noch gar nicht feststehe, wann eine bedingte oder endgültige Entlassung aus dem Massnahmen- oder Strafvollzug erfolgen werde, weil der Beschwerdeführer mit seinem Aufschubgesuch das vorliegende Verfahren ausgelöst habe. Das Aufschubgesuch sei verfrüht gestellt worden.