Nach Eingang der Beschwerde und mit Blick auf den eingereichten ärztlichen Zwischenbericht sowie den diesen bestätigenden jüngsten Arztbericht vom 30. September 2024 stellt die Vorinstanz fest, dass die ärztliche Einschätzung, wonach der Vollzug der Landesverweisung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Selbstgefährdung im Sinne von Suizi- -9-