Die Diagnose der paranoiden Schizophrenie sei im Zeitpunkt des Obergerichtsurteils bekannt gewesen und die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers präsentiere sich mittlerweile therapiebedingt sogar etwas besser. Die Situation im Heimatland habe sich nicht derart geändert, dass diesbezüglich eine individuelle Gefahr des Beschwerdeführers an Leib und Leben drohe, die im Sachurteilszeitpunkt noch nicht absehbar gewesen wäre. Zu diesem Schluss gelange auch das SEM, gemäss dessen Einschätzung vom 25. August 2023 es keine konkreten Hinweise für die Unzulässigkeit des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung gebe.