1.2. Die Vorinstanz verweist in ihrem Entscheid vom 20. September 2023 auf das Urteil des Obergerichts vom 12. September 2022, welches einlässlich behandle, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia keine Verletzung des menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebots drohe und dass die Landesverweisung verhältnismässig sei. Die Voraussetzungen für einen Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung seien damit im Zeitpunkt des Sachurteils nicht erfüllt gewesen.