3. Die Überprüfung des angefochtenen Entscheids erfolgt im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG). II. 1. 1.1. Vorliegend ist umstritten, ob der Vollzug der gegen den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Strafurteil des Obergerichts vom 12. September 2022 angeordneten obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB) gestützt auf Art. 66d Abs. 1 StGB aufzuschieben ist.