sung anordnende obergerichtliche Urteil vom 12. September 2022. Damit ist eine neue Beeinträchtigung der Rechtslage des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht, die ausserdem besonders schwerwiegend erscheint. Der Beschwerdeführer ist entsprechend zur Beschwerde befugt. Betreffend die doppelrelevante Tatsache, inwiefern sich die massgeblichen Umstände -8- seit dem Sachurteil verändert haben, wird im Übrigen auf die nachfolgenden materiellen Erwägungen (insbesondere Erw. II/2.3, II/3.2.3 und II/3.3) verwiesen.