SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK; SR 0.105) dar, da sich sein Gesundheitszustand bei einem Vollzug der Landesverweisung nach Somalia rasch und schwerwiegend verschlechtern würde und diese Verschlechterung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität und/oder massivem bis lebensbedrohlichem Gewichtsverlust als Folge psychogenen Erbrechens einhergehen würde.