Das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers ist vorliegend zu bejahen: Er macht geltend, der Vollzug der Landesverweisung stelle einen Verstoss gegen Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art.