sich das Rechtsmittel wegen fehlendem Rechtschutzinteresse als unzulässig (BGE 147 IV 453, Erw. 1.4.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1392/2022 vom 26. Januar 2023, Erw. 2.3 mit Hinweis; 7B_136/2023 vom 20. Juni 2024, Erw. 1.2.1; 7B_521/2024 vom 25. Juni 2024, Erw. 1.2). Veränderungen des entscheidrelevanten Sachverhalts sind glaubhaft zu machen.