Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. September 2023 betreffend Verweigerung des Aufschubs der obligatorischen Landesverweisung. Die Zuständigkeit des Verwal- -7- tungsgerichts ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.