7. Am 30. September 2024 reichte die PDAG einen aktuellen Therapieverlaufsbericht ein (act. 54 ff.). Das AJV nahm am 11. Oktober 2024 aufforderungsgemäss Stellung (act. 60 f.). Auf Aufforderung zur Stellungnahme zu -6- diesen Berichten hin hielt die Vorinstanz am 17. Oktober 2024 an ihrer Verfügung fest, während die Oberstaatsanwaltschaft unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf weitere Ausführungen verzichtete (act. 62 ff.). Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 zur Sache (act. 67 f.).