5. Am 23. August 2024 verfügte das AJV das Absehen von einer bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug und die einstweilige Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme (act. 42 ff.; siehe auch vorne lit. A Ziff. 1.3). 6. Am 19. September 2024 ersuchte der Instruktionsrichter das AJV um Einreichung einer Stellungnahme zum mit Beschwerde eingereichten Zwischenbericht der PDAG vom 12. Oktober 2023. Die PDAG ihrerseits wurde um Einreichung eines aktuellen Therapieverlaufsberichts ersucht sowie um Stellungnahme dazu, ob der Zwischenbericht vom 12. Oktober 2023 noch Gültigkeit habe (act. 48 ff.).