4. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 wandte sich das AJV an das Verwaltungsgericht. Es wies darauf hin, dass sich mit erfolgreicher Medikation des Beschwerdeführers dessen Zustand so weit stabilisiert habe, dass spätestens per zweites Quartal 2024 die Vorbereitung der Entlassung und Ausschaffung geprüft werden könne. Der verfahrensbedingte, unklare Empfangsraum nach der Entlassung aus der Massnahme biete aber vollzugsrechtliche Probleme. Weiter beliefen sich die Kosten der stationären Massnahme auf rund Fr. 1'100.00 pro Tag (act. 40 f.).