3. Mit Schreiben vom 7. November 2023 kam die Vorinstanz dieser Aufforderung nach und beantragte betreffend die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen die Einholung einer Stellungnahme des AJV und der PDAG (act. 32 f.). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 14. November 2023 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid (act. 36). Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 an seinen Anträgen fest und führte aus, dass er sich den Anträgen der Vorinstanz auf weitere Beweismassnahmen nicht widersetze (act. 37).