B. Am 22. September 2023 verfügte die Vorinstanz (act. 1 ff.): 1. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung wird nicht aufgeschoben. 2. Die obligatorische Landesverweisung wird auf den Zeitpunkt der bedingten oder endgültigen Entlassung aus dem Massnahmen- oder Strafvollzug vollzogen. Sollte die vorliegende Verfügung bis dahin noch nicht rechtskräftig sein, so hat A._____ innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung auszureisen. Leistet er dieser Aufforderung keine Folge, kann die obligatorische Landesverweisung zwangsweise vollzogen werden.