4. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, Zürich, vom 31. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Vor- -4- instanz um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung (MI-act. 381 ff.). 5. Die Vorinstanz ersuchte das SEM mit Schreiben vom 2. März 2023 um eine fachliche Einschätzung, ob der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Falle des Beschwerdeführers gegen das flüchtlingsrechtliche und/oder menschenrechtliche Rückschiebungsverbot verstossen würde (MI-act. 467 f.). Das SEM nahm mit E-Mail vom 25. August 2023 Stellung (MI-act. 479 ff.).