3. Am 4. Januar 2023 teilte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA), Sektion Asyl und Rückkehr, dem Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige, ihn auf den Termin der Haftentlassung aus der Schweiz auszuschaffen. Zur Geltendmachung allfälliger Aufschubgründe gemäss Art. 66d StGB, die gegen den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung sprechen, wurde ihm im Sinne des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit gewährt, solche bis am 31. Januar 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) schriftlich und begründet geltend zu machen (MI-act. 374 f.).