04 032 ff.). Mit Verfügungen vom 5. September 2023 und 23. August 2024 entschied das AJV im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Massnahme, die stationäre Massnahme weiterzuführen und von einer bedingten Entlassung abzusehen (AJV-act. 04 048 ff., 04 061 ff.). 2. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 stellte das SEM fest, dass die am 22. Februar 2019 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgrund der rechtskräftigen obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 9 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erloschen sei (MI-act. 371 ff.)