, 04 015 ff.). Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug (AJV) vom 12. Oktober 2022 wurde im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Massnahme nach Art. 62d Abs. 1 StGB entschieden, die therapeutische Massnahme bis auf weiteres im bisherigen Rahmen fortzuführen (AJV-act. 09 018 f.). Nachdem das Urteil des Obergerichts vom 12. September 2022 in Rechtskraft erwachsen war, verfügte das AJV am 28. Oktober 2022, dass der Beschwerdeführer für unbestimmte Zeit in die PDAG, Klinik für Forensische Psychiatrie, eingewiesen werde (AJV-act. 04 032 ff.).