Der dem Beschwerdeführer mit Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 18. September 2019 gewährte bedingte Vollzug für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen wurde widerrufen und der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 10.00 verurteilt. Das Obergericht ordnete weiter eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) sowie eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB an, die im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben wurde (MI-act. 327 ff.).