1.2. Der Beschwerdeführer trat verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung. So wurde er mit Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 18. September 2019 und Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 2. und 30. März 2020 wegen mehrfachen geringfügigen Erschleichens einer Leistung, Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, Übertretung des Eisenbahngesetzes, Missachtens von Anweisungen des Sicherheitspersonals und mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung verurteilt und insgesamt mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.00 sowie Bussen von total Fr. 670.00 bestraft worden ist (MI-act.