2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 351.00, gesamthaft Fr. 6'351.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 6'500.00 zu ersetzen. 4. Zustellung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16. August 2024 an die Beschwerdegegner, den Gemeinderat R._____ und das BVU, Rechtsabteilung, zur Kenntnisnahme.