a Ziffer 1 AnwT). Der Streitwert liegt nur knapp über der unteren Grenze des Streitwertrahmens von Fr. 500'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Der mutmassliche Aufwand des Anwaltes im Beschwerdeverfahren und die Schwierigkeit des Falles waren durchschnittlich. Unter Berücksichtigung sämtlicher Parameter (Vertretung im Rechtsmittelverfahren, fehlende Verhandlung; vgl. § 6 und 8 AnwT) erscheinen Parteikosten in der Höhe von Fr. 6'500.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) angemessen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 14 -