In Bausachen geht das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einer vermögensrechtlichen Streitsache aus, wobei der Streitwert in der Regel 10 % der Bausumme beträgt (vgl. AGVE 1992, S. 397, Erw. 2a; 1989, S. 283, Erw. 2a/aa). Ausgehend von der vorinstanzlich als massgebend erachteten und unbestritten gebliebenen Bausumme von Fr. 5'300'000.00 kann von einem Streitwert in Höhe von Fr. 530'000.00 ausgegangen werden. Bei einem Streitwert von Fr. 500'000 bis Fr. 1'000'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädigung Fr. 7'000.00 bis Fr. 22'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT).