Weitere Ausführungen zu den umstrittenen Punkten und zu den ergänzenden Bemerkungen der Vorinstanz für den Fall eines neuen Baugesuchs (Gesamthöhe, Geschossigkeit, Einhaltung der Sichtzonen [vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 4 und 5]) erübrigen sich. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Zudem hat sie den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).