Die Einreichung eines vollständigen Baugesuchs und die erneute öffentliche Auflage sind notwendig. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, das Bauvorhaben gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie die neu eingereichten Pläne und Unterlagen zu prüfen und über die Bewilligungsfähigkeit zu entscheiden, zumal der Bauherrschaft und den Nachbarn diesfalls kein vollständiger Instanzenzug mehr zur Verfügung stünde und die Kognition des Verwaltungsgerichts eingeschränkt ist (siehe vorne Erw. I/2). 7. Insgesamt ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. - 13 -