O., N. 38 zu § 60 BauG). Die Fälle, in welchen das vereinfachte Verfahren gemäss § 61 BauG als genügend erachtet wurde, betrafen allesamt Projektänderungen, welche sich für die Betroffenen vorteilhaft oder zumindest nicht nachteilig auswirkten (vgl. AGVE 2004, S. 164, Erw. 1/a/bb mit Hinweisen). 6.2. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Projektänderung betrifft insbesondere die Gesamthöhe des Bauvorhabens und hat Auswirkungen auf die Ästhetik und das Erscheinungsbild sowie die Funktionalität der Autoliftanlagen und deren umweltrechtlichen Beurteilung. Es handelt sich bereits aus diesem Grund nicht nur um eine geringfügige Projektänderung.