Es ist in diesem Vorgehen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin noch eine Verletzung des Willkürverbots zu erblicken (vgl. Stellungnahme, S. 10 f.). Dies gilt umso mehr, als ein allfälliger Zeitgewinn durch eine Rückweisung und Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens im Vergleich mit der Einreichung eines neuen, vollständigen Baugesuches wohl gering ausgefallen wäre, zumal in beiden Fällen der Rechtsweg berechtigten Dritten hätte offenstehen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_476/2016 vom 9. März 2017, Erw. 2.7). Der vorinstanzliche Entscheid ist auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden.