Dies ist Aufgabe des Gemeinderats als Baubewilligungsbehörde (vgl. § 60 Abs. 1 BauG). Die Vorinstanz durfte ohne Weiteres die Beschwerde gutheissen und den kommunalen Baubewilligungsentscheid aufheben. Eine Pflicht zur Rückweisung an die Vorinstanz bestand, wie oben erwähnt, nicht. Es ist in diesem Vorgehen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin noch eine Verletzung des Willkürverbots zu erblicken (vgl. Stellungnahme, S. 10 f.).