5.3. Die Vorinstanz beurteilte die vom Gemeinderat R._____ erteilte Baubewilligung als unrechtmässig und hob diese auf. Dies ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, ein Baugesuch auf dessen Vollständigkeit hin zu überprüfen, allfällige fehlende Unterlagen bei der Bauherrschaft einzufordern (vgl. Beschwerde, S. 5; Stellungnahme, S. 15) oder diese auf ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen kommunalen und kantonalen Vorschriften zu kontrollieren und darüber zu entscheiden. Dies ist Aufgabe des Gemeinderats als Baubewilligungsbehörde (vgl. § 60 Abs. 1 BauG).