Die Rechtsmittelinstanz hat bei der Ermessensausübung das Interesse der Beteiligten an einem raschen Verfahren dem Interesse an einem vollständigen Instanzenzug gegenüberzustellen (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwal- - 11 - tungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 29 f. zu § 58 [a]VRPG).