5.2. Die Rechtsmittelinstanz kann bei Aufhebung des angefochtenen Entscheids in der Sache selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Entscheids an eine Vorinstanz zurückweisen (§ 49 VRPG). Es liegt im Ermessen der Rechtsmittelinstanz, ob sie in der Sache selbst urteilt oder die Vorinstanz anweist, dies im Sinne der Erwägungen zu tun. Ein Zwang zur Rückweisung besteht nicht. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist die Rückweisung jedoch nur in Ausnahmefällen zulässig. Die Rechtsmittelinstanz hat bei der Ermessensausübung das Interesse der Beteiligten an einem raschen Verfahren dem Interesse an einem vollständigen Instanzenzug gegenüberzustellen