5. 5.1. Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2023 einen neuen, nicht vermassten Plan (Schnitt A-A; Beilage 2; Vorakten, act. 88) ein, welcher am Dachrand eines Garagenturms neu eine Abschrägung zeigt. Damit sei die Einhaltung der Gesamthöhe garantiert (Vorakten, act. 70). In Bezug auf die Funktionalität der Autoliftanlagen legte sie keine technischen Angaben, Nachweise betreffend Lärmemissionen oder sonstige Unterlagen vor (vgl. Vorakten, act. 67 ff. und 108 ff.).