Dem Gemeinderat obliegt es als Baubewilligungsbehörde, diese zu prüfen und einen Entscheid zu treffen. Die Verlagerung auf den Zeitpunkt vor der Baufreigabe war nicht zulässig. 4.4. Auch die im vorinstanzlichen und verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nachgereichten Projektänderungen, Nachweise und Informatio- - 10 -