Ebenfalls keine Erwähnung fand im kommunalen Baubewilligungsentscheid, ob die Autoliftanlagen den Anforderungen des Umweltrechts entsprechen. Stattdessen verfügte der Gemeinderat die vorliegend umstrittene Nebenbestimmung. Aufgrund des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips sind jedoch alle Emissionen, die durch eine bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage verursacht werden können, vorgängig zu berücksichtigen (vgl. Art. 11 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41]; Urteil des Bundesgerichts 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022, Erw. 6.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.418 vom 19. Juli 2022, Erw.