4.3. Gleich verhält es sich mit dem Nachweis der Funktionalität der Autoliftanlagen und der Einhaltung der Lärmschutzvorschriften. Mit dem Baugesuch sind die für die Beurteilung des Bauvorhabens und dessen Nutzung notwendigen technischen Angaben und Unterlagen einzureichen (vgl. § 51 Abs. 1 BauV; BAUMANN, in: Kommentar BauG, a.a.O., N. 8 zu § 60 BauG). Vorliegend sind zwei Autoliftanlagen vorgesehen, welche die Fahrzeuge an ihren jeweiligen Einstellplatz in den beiden Garagentürmen befördern. Diese Information ergibt sich im Baugesuch aus den Plänen "Obergeschoss 5", "Schnitt D-D" und "Schnitt E-E" mit den Beschriftungen "E._