Dies wiegt umso schwerer als es sich bei der notwendigen Redimensionierung um (mindestens) 1 m nicht um eine geringfügige Änderung handelt, welche insbesondere Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des gesamten Bauvorhabens und die Funktionalität der Autoliftanlage (Raumhöhe Pflichtparkplatz) hat. Die Beurteilung der Projektänderung ist denn auch mit einem gewissen planerischen Aufwand verbunden. Die Anordnung einer Nebenbestimmung zum Nachweis der eingehaltenen Gesamthöhe kommt auch aus diesen Gründen nicht in Betracht. -9-